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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum modularisierten Lehramtsstudium

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(Stand 07.03.2013)

Das WICHTIGSTE zuerst:

Diese Seite ist nur ein Service des ZPL für modularisierte Lehramtsstudierende und entbindet diese nicht von ihrer Mitwirkungsplicht!

Gesetzesgrundlage für das modularisierte Lehramtsstudium ist ausschließlich die Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge (SPoL) vom 21.12.2005, der erste Beschluss zur Änderung und Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main und der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main (SPoL) vom 21.12.2005, die fachspezifischen Anhänge zur SPoL, sowie die  Neufassung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011

 

Fragen...

1.  zum Landesschulamt (LSA) und zum Zentralen Prüfungsamt Lehramtsstudiengänge

2.  zum „Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung“

3.  zu Studiennachweisen und Modulscheinen

4.  zur Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen, Einreichung von Studienleistungen beim ZPL und zur Ausstellung von Bescheinigungen seitens des ZPL

5.  zu Schulpraktika und außerschulischen Praktika im Lehramtsstudium

6. zu Modulprüfungen, zur Errechnung der Gesamtmodulnote bei Modulen mit mehreren Modulteilprüfungen, Wiederholungsmöglichkeiten von Modul- und Modulteilprüfungen und zum Vorgehen bei nicht-bestandenen Modul- und Modulteilprüfungen

7.  zur Zwischenprüfung

8.  zum BAföG

9.  zur „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium (Meldebescheinigung zum 1. Staatsexamen / Bescheinigung der "Scheinfreiheit")

10.  zur „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ (Nur für L5)

11.  zur wissenschaftlichen Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) und zu den Staatsexamensprüfungen

12.  zum Studium eines Zusatz-/Erweiterungsfachs

13.  zum Vorgehen bei Komplikationen bei der Studienverlaufsplanung und Studienorganisation (z.B. Stundenplanerstellung, Überschneidung von Lehrveranstaltungen, Studierbarkeitsproblemen etc.)

14.  zum weiteren Studium bei Änderungen von Modulen während des Studiums

15.  zu den Einstellungschancen in den hessischen Schuldienst und Prognosen zum zukünftigen Lehrerbedarf in Hessen

 

1. Fragen zum Amt für Lehrerbildung und zum Zentralen Prüfungsamt Lehramtsstudiengänge

1.1 Warum gibt es für die modularisierten Lehramtsstudiengänge  2 Prüfungsämter?

Da in Hessen das Lehramtsstudium nicht auf Bachelor/Master umgestellt ist, ist der Abschluss bei einem Lehramtsstudiengang immer noch das 1. Staatsexamen. Daher müssen die Examensprüfungen und die Durchführung der wissenschaftlichen Hausarbeit vom staatlichen Prüfungsamt, dem LSA organisiert und verwaltet werden.

Das ZPL betreut die Lehramtsstudierenden bis zum Ende ihrer studienbegleitenden Prüfungen und „übergibt“ die Studierenden dann an das LSA zum Examen.

1.2 Welche Zuständigkeiten haben das LSA und das ZPL?

Das LSA

  •  führt die Anmeldung und Organisation der Examensprüfungen durch und stellt die Endnote des 1. Staatsexamens fest.

  •  führt die Anmeldung und Organisation der wissenschaftlichen Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) durch.

  •  ist Zuständig für die Anrechnungen von Studienleistungen von anderen Hochschulen, oder aus anderen Studiengängen für die modularisierten  Lehramtsstudiengänge.

  •  nimmt die Unterlagen zum Orientierungs- und Betriebspraktikum entgegen.

Allgemeine Kontaktdaten:

Landesschulamt
Prüfungsstelle Frankfurt
Stuttgarter Straße 18-24
60329 Frankfurt a.M.
Fax: +49 (69) 389 89 399

Das ZPL

  • bietet eine Studienberatung für Lehramtsstudierende an, insbesondere in prüfungsbezogenen Angelegenheiten

  • verbucht den „Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung“

  • fertigt die „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ an (Nur für L5-Studierende).

  • stellt die „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ zum Ende des Studiums und zur Meldung zum Examen aus.

  • bescheinigt auf der „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ (Formblatt 5) den Studienstand für BAföG-Empfänger/innen zum Folgeantrag der BAföG-Förderung

  • erstellt diverse, andere Bescheinigungen während der Studienzeit (z.B. Bescheinigungen für Stipendien, Studienkredite, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Studienortwechsler etc.)

 

2. Fragen zum „Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung“

2.1 Müssen alle Studierende diesen Antrag sofort zu Studienbeginn beim ZPL einreichen – auch Zweitstudiumsstudierende mit anerkannter Bachelor-/Master-/Magister-/Diplomarbeit als wissenschaftliche Hausarbeit?

Ja, weil alle Studierenden auf diesem Antrag bestätigen müssen, dass  weder eine Zwischenprüfung oder eine Erste Staatsprüfung im entsprechenden Studiengang an einer deutschen (oder gleichgestellten) Hochschule bereits endgültig nicht bestanden wurde und auch der Speicherung von personenbezogenen Daten durch das ZPL seitens der Studierenden zugestimmt werden muss.

Der „Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung“ zum DOWNLOAD

2.2 Geht man bei der Unterzeichnung des Antrags irgendwelche Verpflichtungen ein, z.B. die Zwischenprüfung in einen bestimmten Zeitraum ablegen zu müssen?

Nein, der Antrag muss ausschliesslich aus den in 2.1 angegebenen Gründen ausgefüllt werden.

 

3. Fragen zu Studiennachweisen und Modulscheinen

3.1 Woher kann man erfahren, ob man in einer Lehrveranstaltung einen Teilnahmenachweis (TN), einen Leistungsnachweis (LN), oder gar keinen Studiennachweis (-) erbringen muss?

Nach § 9 Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge (SPoL) kann es als Studiennachweise für Lehrveranstaltungen Teilnahme- und Leistungsnachweise geben. Es gibt aber auch Lehrveranstaltungen, in denen keine Studiennachweise zu erbringen sind.

In den fachspezifischen Anhängen sind die Module beschrieben, die immer aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen. Dort ist auch aufgeführt, ob und welche Studiennachweise in den Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Auf den Modulscherinen sind alle zu erbringenden Leistungen des Moduls laut Modulbeschreibung aufgeführt.  Hinter jeder Lehrveranstaltung ist eine Spalte TN/LN, die entweder mit einem Strich, mit TN oder mit LN ausgefüllt ist und somit kennzeichnet, welcher Studiennachweis dort zu erbringen ist.

3.2 Was hat man zu leisten, um einen Teilnahmenachweis (TN) zu erwerben?

Für einen Teilnahmenachweis (TN) ist die regelmäßige Teilnahme erforderlich. Diese ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen von der Lehrveranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in der Lehrveranstaltungen beteiligt hat (inklusive dem Erbringen kleinerer Arbeiten wie Protokolle, kurze Testate, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten o.a.). Zu Beachten ist hier, dass der Umfang der Arbeiten ein gewisses Maß nicht überschreitet, d.h. lange Klausuren oder umfangreiche Hausarbeiten sollten hier nicht gefordert sein.

Soweit die Modulbeschreibung keine abweichende Regelung trifft, kann die regelmäßige Teilnahme in der Regel noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die Lehrveranstaltungsleitung das Erteilen eines Nachweises von der Erfüllung zusätzlicher Pflichten abhängig machen. Die Teilnahme kann nicht abhängig gemacht werden vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistung, sondern nur vom Erfüllen der Teilnahmekriterien!

Der TN gilt als erbracht, wenn eine aktive Teilnahme gegeben war, also z.B. ein Protokoll angefertigt wurde, auch wenn dieses inhaltlich mangelhaft war. Der TN kann nur verweigert werden, wenn die Teilnahme nicht angemessen war (häufiges Fehlen) oder eine aktive Teilnahme gar nicht stattgefunden hat.

3.3 Was hat man zu leisten, um einen Leistungsnachweis (LN) zu erwerben?

Ein Leistungsnachweis (LN) setzt im Unterschied zum TN nicht nur die regelmäßige Teilnahme voraus, sondern grundsätzlich auch eine oder mehrere positiv bewertete individuelle Leistungen (z.B. Klausur, Hausarbeit, aber auch Referate, Protokolle o.a.), die veranstaltungsbegleitend erbracht werden. Die Bewertung kann, muss aber nicht in Form einer Note erfolgen. Wird eine solche Leistung nicht positiv bewertet, so kann sie unbegrenzt wiederholt werden. Werden Noten für die individuellen veranstaltungsbegleitenden Leistungen erteilt, so gehen diese auf gar keinen Fall in die Modulnote ein, außer es ist explizit im fachspezifischen Anhang so geregelt.

Der LN gilt als erbracht, wenn eine regelmäßige Teilnahme gegeben war und (je nach Vorgabe) eine oder mehrere positiv bewertete Leistungen vorlagen.

Wichtiger Hinweis:

Ein Leistungsnachweis (LN) ist keine Modul-, oder Modulteilprüfung. Wie in 3.3 beschrieben, muss in einer Lehrveranstaltung für einen Leistungsnachweis nur mehr geleistet werden, als für einen Teilnahmenachweis. Es kann durchaus sein, dass im Rahmen einer Lehrveranstaltung ein Leistungsnachweis UND ZUSÄTZLICH eine Modul-, oder Modulteilprüfung zu absolvieren ist. So kann es sein, dass z.B: in einer Lehrveranstaltung mehrere positiv bewertete Leistungen für den Leistungsnachweis gefordert werden UND im Rahmen dieser Lehrveranstaltung dann noch eine Klausur/Hausarbeit etc. angefertigt werden muss, die dann die mit Notenpunkten bewertete Modul-, oder Modulteilprüfung ist.

3.3 Müssen alle Teilnahme- und Leistungsnachweise auf den Modulscheinen mit Unterschrift der Lehrperson und dem Institutsstempel versehen sein?

Ja!

3.4 Was hat man zu leisten, wenn weder Teilnahme-, noch Leistungsnachweise für eine Lehrveranstaltung gefordert werden und auf dem Modulschein in der Spalte LN/TN ein Strich (-) steht?

In der Modulbeschreibung ist festgesetzt, welche Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind. Nur wenn explizit in der Modulbeschreibung steht, dass Teilnahmenachweise, oder Leistungsnachweise in den Lehrveranstaltungen zu erbringen sind, dann müssen diese auch erbracht werden. Wenn in der Modulbeschreibung nichts von Teilnahme, oder Leistungsnachweisen für die Lehrveranstaltungen steht, dann müssen dementsprechend diese auch nicht erbracht werden.

Das heisst, dass diese Veranstaltungen zwar regelmäßig besucht werden müssen, jedoch die Teilnahme seitens des Fachbereichs durch Unterschrift der Lehrperson mit Institutstempel nicht bescheinigt werden muss.

Beispiel:

Als Beispiel sei hier das Modul "Soziologische und politikwissenschaftliche Grundlagen für Lehrerinnen und Lehrer" (GW G2) aus den Grundwissenschaften angeführt. In der Modulbeschreibung steht nichts von Teilnahme-, oder Leistungsnachweisen für die beiden Lehrveranstaltungen. Daher ist auf dem Modulschein in der Spalte LN/TN ein Strich (-) verzeichnet. Die Studierenden tragen hier selbst Semester und Titel der Lehrveranstaltung ein. Unterschrift und Stempel vom Fachbereich sind hier nicht notwendig. Nur die Modulprüfung muss in diesem Modul  vom Fachbereich bescheinigt werden.

3.5 Was passiert, wenn eine Lehrperson aus Versehen nur eine "alte Note" (Notenskala 1-6) und keine Notenpunkte für eine Modul-, oder Modulteilprüfung auf dem Schein einträgt?

Die Lehrperson sollte umgehend gebeten werden die Notenpunkte nachzutragen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, da z.B: die Lehrperson nicht mehr an Goethe-Universität lehrt, wird die "alte Note" in Notenpunkte laut Umrechnungsschlüssel umgewandelt.

Notenschlüssel zur Umrechnung von "alten Noten" in Notenpunkte und "neue Noten" zum DOWNLOAD

3.6 Muss ein Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung  wiederholt werden, bzw. "verfällt" dieser, wenn nicht gleich im Anschluss die dazu gehörige Modul(teil-)prüfung zur Lehrveranstaltung absolviert wurde?

Nein. Ein Teilnahmenachweis und eine Modul(teil-)prüfung sind zwei völlig separat zu wertende Leistungen. Ein Teilnahmenachweis wird nicht ungültig, oder "verfällt", wenn die dazugehörige Modul(teil-)prüfung nicht direkt im Anschluss an die dazu gehörige Lehrveranstaltung absolviert wurde. Ist ein Teilnahmenachweis erst einmal erfolgreich erbracht, dann besteht dieser. Somit muss die Lehrveranstaltung zu einer Modul(tei-)prüfung nicht wiederholt werden, wenn der Teilnahmenachweis zu dieser einmal erfolgreich absolviert wurde und die Modul(teil-)prüfung erst einige Semester später angetreten werden soll.

Im Allgemeinen muss eine Modul(teil-)prüfung nicht direkt im Anschluss an die dazu gehörige Lehrveranstaltung angetreten werden, sondern es können beliebig viele Semester dazwischen liegen. Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen, wann eine Modul(teil-)prüfung nach der dazu gehörigen Lehrveranstaltung angetreten werden muss.

3.7  Muss ein Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung  wiederholt werden, bzw. "verfällt" dieser, wenn die dazu gehörige Modul(teil-)prüfung nicht bestanden wurde?

Ein Teilnahmenachweis und eine Modul(teil-)prüfung sind zwei völlig separat zu wertende Leistungen. Ein Teilnahmenachweis wird nicht ungültig, oder "verfällt", wenn die dazugehörige Modul(teil-)prüfung nicht bestanden wurde. Ist ein Teilnahmenachweis erst einmal erfolgreich erbracht, dann besteht dieser. Somit muss die Lehrveranstaltung zu einer Modul(tei-)prüfung nicht wiederholt werden, wenn der Teilnahmenachweis zu dieser einmal erfolgreich absolviert wurde, jedoch aber die Modul(teil-)prüfung zur Lehrveranstaltung nicht bestanden wurde.

Unbedingt zu beachten sind aber die Regelungen und Fristen zur Wiederholung von nicht bestandenen Modul(teil-)prüfungen. S. Punkt 6!

 

4. Fragen zur Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen, Einreichung von Studienleistungen beim ZPL und zur Ausstellung von Bescheinigungen seitens des ZPL

4.1 Wohin muss man sich wenden, um Studienleistungen aus anderen Studiengängen für das modularisierte Lehramtstudium angerechnet zu bekommen?

Das LSA führt ausschließlich die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen für das Lehramtsstudium durch.(s. 1.)

Die kompletten Unterlagen der Anrechnung müssen nach Erhalt umgehend in einfacher Kopie beim ZPL eingereicht werden, damit die Leistungen verbucht werden können.

Wichtiger Hinweis hierzu: Wurden Module/Studienleistungen vom LSA einmal anerkannt, können diese an der Universität Frankfurt nicht zwecks Verbesserung der Note wiederholt werden!

Allgemeine Kontaktdaten:

Landesschulamt
Prüfungsstelle Frankfurt
Stuttgarter Straße 18-24
60329 Frankfurt a.M.
Fax: +49 (69) 389 89 399

MitarbeiterInnen der Prüfungsstelle Frankfurt

4.2 Müssen Modulscheine und Anrechnungen im Original, oder als Kopie beim ZPL eingereicht werden?

Die Modulscheine müssen ausschließlich als einfache Kopie eingereicht werden. Die Originale bleiben immer in der Hand der Studierenden.

4.3 Müssen Modulscheine und Anrechnungen persönlich eingereicht werden, oder geht das auch auf anderem Wege?

Die Modulscheine können persönlich in der Sprechstunde, per Post, oder per Einwurf in den Briefkasten eingereicht werden.

4.4 Müssen zusätzliche Formulare/Anträge ausgefüllt werden, wenn ein Zeugnis/eine Bescheinigung beantragt wird?

Nein, wenn die Scheine nicht persönlich eingereicht werden, reicht ein kurzes, formloses Anschreiben.

4.5 Können die Bescheinigungen sofort in der Sprechstunde ausgestellt werden, wenn die Modulscheine persönlich eingereicht werden?

Bei der Zwischenprüfung, der „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ (nur für L5-Studierernde), Der „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ und der „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ (Formblatt 5) geht dies nicht, da diese Bescheinigungen und Zeugnisse vom Leiter des Prüfungsausschusses für die Lehramtsstudiengänge persönlich unterschrieben werden müssen. Der Leiter des Prüfungsausschusses ist ein Professor der Universität, der nicht regelmäßig beim ZPL anwesend ist.

Alle anderen Bescheinigungen können in der Regel direkt in der Sprechstunde bearbeitet werden.

4.6 Werden die Bescheinigungen und Zeugnisse, die nicht sofort in der Sprechstunde bearbeitet werden den Studierenden zugeschickt?

Nein, wenn eine Bescheinigung oder ein Zeugnis fertig ist, werden die Studierenden per Email (an die Studierenden-Emailadresse der Universität Frankfurt) benachrichtigt, dass diese abholbereit ist. Die Unterlagen müssen dann persönlich zur Sprechstundenzeit beim ZPL abgeholt werden.

Hinweis:

Sollte eine persönliche Abholung nicht möglich sein, kann auch eine andere Person dazu bevollmächtigt werden. Hierzu genügt eine formlose Vollmacht.

 

5.  Fragen zu Schulpraktika und außerschulischen Praktika im Lehramtsstudium

5.1 Wie viele Schulpraktika müssen im Rahmen des Lehramtsstudiums absolviert werden und von wem werden diese organisiert?

Im Rahmen des modularisierten Lehramtsstudiums müssen 2 Schulpraktika durchgeführt werden:

  • Ein Praktikum (Schulpraktische Studien I) im Rahmen der Grundwissenschaften/Bildungswissenschaften (Soziologie, Politologie, Allgemeine Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie)

          und

  • Ein fachdidaktisches Praktikum (Schulpraktische Studien II) in einem Unterrichtsfach (bei L5 im Wahlfach)

5.2 Wer organisiert die Schulpraktika und wo muss man sich hierfür anmelden?

Die Schulpraktika werden vom Büro für Schulpraktische Studien der ABL organisiert. Dort findet auch die Anmeldung statt.

WICHTIG! Die Anmeldung für ein Schulpraktikum findet schon ca. 1 Jahr vor diesem statt! Bitte rechtzeitig darum kümmern!

Alle weiteren, wichtigen Informationen sind auch der Webpräsenz des Büros für schulpraktische Studien erhältlich.

5.3 Können Lehrtätigkeiten an Schulen ggf. für ein Schulpraktikum anerkannt werden und wohin muss man sich hierfür wenden?

Anerkennungen von Lehrtätigkeiten an Schulen können ggf. für ein Schulpraktikum anerkannt werden. Dies ist jedoch immer vom Individualfall abhängig. Generell ist das LSA für Anerkennungen zuständig (s. 4.), jedoch bei den Schulpraktika muss auch häufig das Büro f. Schulpraktische Studien hierzu hinzugezogen werden. Auch dies ist immer vom Individualfall abhängig.

Detaillierte Informationen hierzu sind zu finden unter den Informationen zur Anrechnung praxisbezogener Tätigkeiten des Büros für Schulpraktische Studien

5.4 Müssen noch weitere Praktika zzgl. zu den beiden Schulpraktischen Studien durchgeführt werden?

Ja, es muss ein Orientierungspraktikum und ein Betriebspraktikum absolviert werden. Das Orientierungspraktikum muss in einer pädagogischen Einrichtung insbesondere außerhalb der Schule absolviert werden, dass Betriebspraktikum in einem Betrieb/einer Institution außerhalb des pädagogischen Bereichs. Zu beiden muss ein Portfolio angefertigt werden.

Wichtig ! Das Orientierungspraktikum sollte schon vor Studienantritt absolviert werden, kann jedoch auch nach Immatrikulation nachgeholt  werden. Das Orientierungspraktikum ist Voraussetzung für das 1. Schulpraktikum (Schulpraktische Studien I). Ohne dieses kann kein Schulpraktikum durchgeführt werden!

5.5 Wo müssen das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum eingereicht werden und können Tätigkeiten hierfür angerechnet werden?

Das Orientierungs- und Betriebspraktikum müssen beim LSA und nicht beim ZPL eingereicht werden. Anrechnungen hierfür sind möglich. Auch diese werden beim LSA durchgeführt. Infos zu den Anrechnungen s. Downloads in 5.4

 

6. Fragen zu Modulprüfungen, zur Errechnung der Gesamtmodulnote bei Modulen mit mehreren Modulteilprüfungen, Wiederholungsmöglichkeiten von Modul- und Modulteilprüfungen und zum Vorgehen bei nicht-bestandenen Modul- und Modulteilprüfungen

6.1 Wie errechnet sich die Gesamtmodulnote bei Modulen mit mehreren Modulteilprüfungen.?

Die Gesamtmodulnote ist in der Regel immer der gewichtete Durchschnitt aller Modulteilprüfungen, sofern keine Sonderregelungen in der Modulbeschreibung aufgeführt sind. Ist der Schnitt über *,5 wird aufgerundet, ist der Schnitt unter *,5 wird abgerundet.

Beispiel 1:

Ein Modul hat 2 Modulteilprüfungen. Die erste wurde mit 10 NP bestanden, die zweite mit 9 NP. Der Schnitt ist hier 9,5 (19 geteilt durch 2). Die Gesamtmodulnote ist 10 NP, da aufgerundet wird.

Beispiel 2:

Ein Modul hat 3 Modulteilprüfungen. Diese wurden absolviert mit 5 NP, 6 NP, sowie 8 NP. Der Schnitt ist hier 6,3333 (19 geteilt durch 3). Die Gesamtnote ist 6 NP, da abgerundet wird.

6.2 Bis wann muss eine nicht-bestandene Modul- bzw. Modulteilprüfung wiederholt werden?

Eine nicht bestandene Modulprüfung muss innerhalb von 2 Semestern wiederholt werden. Wird eine Modulprüfung innerhalb von 2 Semestern nicht wiederholt, dann ist das Modul engültig nicht bestanden (Konsequenzen s. 6.7)

Eine nicht bestandene Modulteilprüfung muss innerhalb von 2 Semestern wiederholt werden, sofern das Modul insgesamt noch den Status nicht bestanden hat.Wird eine Modulteilprüfung innerhalb von 2 Semestern nicht wiederholt, dann ist die Modulteilprüfung endgültig nicht bestanden. Die Notenpunkte des ersten, nicht bestandenen Versuchs sind dann die Endnote der Modulteilprüfung. Wenn die Notenpunkte der anderen Modulteilprüfungen ausreichen, dass der Schnitt aller Modulteilprüfungen mind. 4,5 Punkte ist, dann ist das Modul dennoch bestanden (s. 6.5).

6.3 Wieviel Versuche hat man für eine Modul- bzw. Modulteilprüfung?

Bei Modulen mit nur einer Abschlussprüfung (Modulprüfung) hat man 2 Versuche.

Bei Modulen mit mehreren Modulteilprüfungen gibt es Versuch 1, eine Nachprüfung für Versuch 1 und Versuch 2. Eine Nachprüfung zu Versuch 1 ist nur möglich, wenn der/die Studierende im 1. Versuch mindestens 3 Notenpunkte erreicht hat. Die Nachprüfung zu Versuch 1 muss vor Beginn des folgenden Semesters, spätestens jedoch bis 6 Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit durchgeführt werden und wird nicht als Wiederholungsprüfung gewertet. Die Nachprüfung kann bei einer Klausur aus einer mündlichen Prüfung und bei Hausarbeiten oder sonstigen schriftlichen Prüfungsleistungen aus der befristeten Nachbesserung der Prüfungsleistung bestehen.

Hinweis:

Eine bestandene Modulprüfung kann zwecks Verbesserung der Note nicht wiederholt werden (s. 6.6)

Eine bestandene Modulteilprüfung kann nur dann wiederholt werden, wenn das Modul insgesamt noch den Status nicht bestanden hat. (s. 6.6).

Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Modulteilprüfung ist  nur dann möglich, wenn das Modul insgesamt noch den Status nicht bestanden hat.

Beispiel:

Ein Modul hat 2 Modulteilprüfungen. Zuerst wurde Modulteilprüfung 1 absolviert und mit 6 Notenpunkten bestanden. Danach wurde Modulteilprüfung 2 angetreten und mit 3 Punkten nicht bestanden. Da der Schnitt beider Modulteilprüfungen 4,5 beträgt, ist das Modul insgesamt somit schon bestanden. Die nicht bestandene Modulteilprüfung kann und darf nicht mehr zwecks Verbesserung der Note wiederholt werden..

6.4 Welcher Versuch zählt bei einer endgültig nicht-bestandenen Modulteilprüfung?

Es zählt immer der beste Versuch.

Beispiel:

Versuch 1 ist  mit 3 Notenpunkten nicht bestanden. In der Nachprüfung hat der/die Studierende 4 Punkte und in Versuch 2 wurde nur 1 Notenpunkt ereicht: Es zählen die 4 Notenpunkte aus der Nachprüfung zu Versuch 1.

6.5 Kann eine endgültig nicht-bestandene Modulteilprüfung durch eine andere ausgeglichen werden?

Ja. Bei Modulen mit mehreren Modulteilprüfungen setzt sich die Endnote aus dem Schnitt der  erbrachten Modulteilprüfungen zusammen. Beim Schnitt wird ab *,5  aufgerundet.

Beispiel:

Ein Modul hat 2 Modulteilprüfungen. Modulteilprüfung 1 wird mit 9 Notenpunkten bestanden und Modulteilprüfung 2 mit 0 Notenpunkten nicht bestanden. Der Schnitt ist 4,5 Notenpunkte und durch die Rundung ist die Endnote hier 5 Notenpunkte. Das Modul ist somit bestanden.

Wichtig: Es ist nicht zulässig zu einer Modulteilprüfung nicht anzutreten, wenn eine andere schon so gut absolviert wurde, dass der Schnitt das Bestehen des Moduls als Ergebnis hätte. Alle Modulteilprüfungen müssen angetreten werden und es muss ein Prüfungsversuch erkennbar sein. Es ist also auch nicht zulässig bei einer Klausur, oder Hausarbeit einfach ein leeres Blatt abzugeben.

6.6 Kann auch eine bestandene Modulteil-, bzw. Modulprüfung wiederholt werden?

Eine bestandene Modulprüfung kann zwecks Verbesserung der Note nicht wiederholt werden.

Eine bestandene Modulteilprüfung kann wiederholt werden, wenn das Modul insgesamt noch nicht bestanden ist.

Beispiel:

Ein Modul hat 2 Modulteilprüfungen. Modulteilprüfung 1 wird mit 8 Notenpunkten bestanden und Modulteilprüfung 2 mit 0 Notenpunkten nicht bestanden. Der Schnitt ist 4 Notenpunkte und das Modul ist somit nicht bestanden. In diesem Fall kann auch die mit 8 Notenpunkten bestandene Modulteilprüfung 1 zwecks Verbesserung der Notenpunkte wiederholt werden, um das Modul insgesamt in den Status "bestanden" zu versetzen.

Sollte nun bei der Wiederholung der Modulteilprüfung 1 eine Verbesserung der Notenpunkte von 8 auf 9 NP erfolgen, dann wäre das Modul insgesamt bestanden (s. Beispiel 6.4). Da das Modul nun insgesamt bestanden ist, sind keine weiteren Wiederholungsprüfungen zulässig.

Allerdings ist eine Wiederholung von einer bestandenen Modulteilprüfung nur dann möglich, wenn das NICHT-Bestehen des Moduls bereits ein Mal festgestellt wurde, also Modulteilprüfung 2 auch schon angetreten und nicht bestanden wurde und der Schnitt beider Prüfungen unter 4,5 Notenpunkte liegt (s. Beispiel).

Im Allgemeinen ist es also nicht möglich eine bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen, wenn die andere (bzw. die anderen, bei Modulen mit mehr als 2 Teilprüfungen) noch nicht angetreten wurde (bzw. wurden).

6.7 Wann ist ein Modul endgültig nicht bestanden und was hat das für Konsequenzen?

  • Ein Modul mit nur einer Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn beide Prüfungsversuche mit weniger als 5 Notenpunkten bewertet wurden.

  • Ein Modul mit mehreren Moduteilprüfungen ist endgültig nicht bestanden, wenn der Schnitt aller Modulteilprüfungen weniger als 4,5 Notenpunkte beträgt.

Konsequenzen:

Ist ein Pflichtmodul in einem Unterrichtsfach endgültig nicht bestanden,  erfolgt die Zwangsexmatrikulation aus dem Unterrichtsfach. Bei Fortführung des Lehramtsstudiengangs muss in ein anderes Unterrichtsfach gewechselt werden.

Das Unterrichtsfach kann auch in keinem anderen Lehramtsstudiengang mehr studiert werden. Ausnahmen regeln die fachspezifischen Anhänge.

Achtung:

Wird im Studiengang Lehramt an Grundschulen ein Pflichtmodul in Deutsch, oder Mathematik endgültig nicht bestanden, erfolgt die Zwangsexmatrikulation auch aus dem Studiengang. Es kann also kein Lehramt an Grundschulen mehr studiert werden, sowie Deutsch, oder Mathematik für eine andere Lehramtsstufe.

Wird ein Pflichtmodul in den Grundwissenschaften endgültig nicht bestanden, kann gar kein Lehramt mehr studiert werden. Dies gilt für alle Lehramtsabschlüsse.

Hinweis:

Das Vertiefungsmodul „Lehren und Lernen“ (GW C) in den Grundwissenschaften ist im Lehramt für Haupt- und Realschulen ein Pflichtmodul, in allen anderen Lehramtsstudiengängen ein Wahlpflichtmodul.

Ist ein Wahlpflichtmodul in einem Unterrichtsfach endgültig nicht bestanden, kann einmalig ein alternatives  Wahlpflichtmodul studiert werden. Sollte dieses jedoch auch endgültig nicht bestanden werden, erfolgt auch hier die Zwangsexmatrikulation aus dem Studienfach, bei Lehramt an Grundschulen bei Deutsch, oder Mathematik auch aus dem Studiengang.

Sollte ein alternatives Wahlpflichtmodul in den Grundwissenschaften auch endgültig nicht bestanden werden, ist kein Lehramtsstudium mehr möglich. Dies gilt für alle Lehramtsabschlüsse.

Bei einem Täuschungsversuch (z.B. Plagiat) bei einer Modul-, oder Modulteilprüfung, kann der Prüfungsausschuss die Zwangsexmatrikulation aus dem Fach bzw. aus dem Studienanteil für alle Lehramtsstudiengänge festsetzen.

 

Rechtsgrundlage:

6.8 Muss eine Modul(teil-)prüfung direkt nach der dazu gehörigen Lehrveranstaltung absolviert werden, oder können auch einige Semester dazwischen liegen?

Im Allgemeinen muss eine Modul(teil-)prüfung nicht direkt im Anschluss an die dazu gehörige Lehrveranstaltung angetreten werden, sondern es können beliebig viele Semester dazwischen liegen. Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen, wann eine Modul(teil-)prüfung nach der dazu gehörigen Lehrveranstaltung angetreten werden muss.

6.9 Muss ein Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung  wiederholt werden, bzw. "verfällt" dieser, wenn nicht gleich im Anschluss die dazu gehörige Modul(teil-)prüfung zur Lehrveranstaltung absolviert wurde?

s. 3.6

6.10 Muss ein Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung  wiederholt werden, bzw. "verfällt" dieser, wenn die dazu gehörige Modul(teil-)prüfung nicht bestanden wurde?

s. 3.7

 

7. Fragen zur Zwischenprüfung

7.1 Bis wann muss die Zwischenprüfung absolviert worden sein? Gibt es verbindliche Fristen?

Für die Zwischenprüfung gibt es KEINE verbindlichen Fristen. Laut SPoL sollten Studierende in den Studiengängen L1 und L2 die Zwischenprüfung nach dem 3., sowie Studierende der Studiengänge L3 und L5 diese nach dem 4. Fachsemester absolviert haben.

Die Semesterangaben sind jedoch nur eine Empfehlung und keine Ausschlussfrist. Die Zwischenprüfung kann auch später absolviert werden. Leider hält sich unter den Studierenden weiterhin hartnäckig das Gerücht, dass es zur Zwangsexmatrikulation kommt, sollte die Zwischenprüfung nicht nach den empfohlenen Semestern abgeschlossen worden sein. Das ist falsch!

7.2 Welche Leistungen werden benötigt, um die Zwischenprüfung zu bestehen? Gibt es eine extra Prüfung?

Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Es gibt keine extra Prüfung. Es können nur abgeschlossenen Module gewertet werden und keine Einzelveranstaltungen. Welche Leistungen benötigt werden, ist explizit in der SPoL ausgeführt.

Hier der entsprechende Ausszug:

"(4) Studierende haben die Zwischenprüfung bestanden, wenn sie in den Studiengängen L1 und L 2 den Erwerb von mindestens 60 CP, in den Studiengängen L3 und L5 den Erwerb von mindestens 90 CP gem. Abs. 4 nachweisen.

(5) Die Studierenden bringen in die Zwischenprüfung die folgenden CP ein:

  • a) 14 CP aus einem Modul der Schulpraktischen Studien, sowie

  • b) bei L1: mindestens jeweils 6 CP für die drei Studienfächer und 6 CP für die Grundwissenschaften und 6 CP für die Allgemeine Grundschuldidaktik und ästhetische Erziehung

  • c) bei L2 mindestens jeweils 6 CP für die beiden Studienfächer und für die Grundwissenschaften

  • d) bei L3 mindestens jeweils 9 CP für die beiden Studienfächer und für die Grundwissenschaften

  • e) bei L5 mindestens 18 CP für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und 9 CP für die Grundwissenschaften.

Für jedes gewählte Studienfach der Neueren Fremdsprachen ist mindestens eine Modulprüfung einzubringen, die die sprachpraktische Kompetenz nachweist. Dazu kommen weitere, frei wählbare Modulabschlussprüfungsergebnisse, bis die CP-Anzahl die Mindestgrenze erreicht oder überschreitet."

Bei manchen Studienfächern werden zusätzliche Sprachqualifikationen gefordert (z.B. Latinum, oder Graecum). Diese sind zusätzlich vorzuweisen.

7.3 Kann man sich die Module aussuchen, die man in die Zwischenprüfung einbringen will?

Nein! Die Zwischenprüfung ist automatisch bestanden, wenn alle Vorgaben (s. 7.2) erfüllt sind. D.h., dass die Module in chronologischer Reihenfolge gewertet werden. Ist im Studienverlauf der Punkt erlangt, dass die Zwischenprüfung erreicht ist, müssen die Modulbescheinigungen (in Kopie) umgehend an das ZPL weitergeleitet und die Zwischenprüfung beantragt werden. Es ist somit nicht zulässig  bei der  Beantragung zu warten und Module zurückzuhalten, um dann später nur die besten Module einzureichen!

Sollte bei der Meldung zum Staatsexamen auffallen, dass bei der Zwischenprüfung so verfahren wurde, wird die Zwischenprüfung annulliert und neu berechnet.

7.4 Fließt die Note der Zwischenprüfung in das 1. Staatsexamen mit ein?

Nein. Ins Staatsexamen werden 12 Module eingebracht. Welche diese sind, ist im fachspezifischen Anhang des jeweiligen Fachs unter dem Punkt "Festlegung von Modulabschlussprüfungen, die in die Erste Staatsprüfung einzubringen sind" festegelegt.

Die Zwischenprüfungsnote hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Staatsexamensnote. Das Zwischenprüfungszeugnis ist lediglich ein Zertifikat, dass das Grundstudium erfolgreich absolviert wurde.

WICHTIG:

Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung, um die wissenschaftliche Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) durchführen zu können (Anmeldung beim LSA!). Bitte daher rechtzeitig das Zwischenprüfungszeugnis beantragen (beim ZPL), wenn die Leistungen erbracht worden sind!

HINWEIS:

Das Zeugnis kann nicht in der Sprechstunde vor Ort ausgestellt werden. Es wird vom ZPL angefertigt und muss vom Leiter des Prüfungsausschusses für die modularisierten Lehramtsstudiengänge persönlich unterschrieben werden. Wenn das Zeugnis ausgestellt ist, wird eine Benahrichtigungsmail an die Uni-Mailadresse (...@stud.uni-frankfurt.de) verschickt. Es muss persönlich beim ZPL abgeholt werden und wird nicht postalisch verschickt. Mit einer Vollmacht kann auch eine andere Person dies abholen.

 

8. Fragen zum BAföG

8.1 Wohin muss man sich wenden, um BAföG zu beantragen und wo kann man sich beraten lassen?

Zur Beantragung von BAföG und zur Betratung wenden sie sich bitte an das BAföG-Amt des Studentenwerks.

8.2 Was braucht man, um den Folgeantrag (Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)) gewährt zu bekommen?

Auch hier wenden sie sich bitte an das BAföG-Amt des Studentenwerks. Das BAföG-Amt möchte zur Genehmigung des Folgeantrags eine Bescheinigung, dass der/die Studierende sich im Studienschnitt befindet. Diese Bescheinigung (Formblatt 5) stellt bei modularisierten Lehramtsstudierenden ausschließlich das ZPL aus. Studierende nach alter Studienordnung werden nicht vom ZPL betreut.

Hierbei gelten folgende Regelungen:

  • Bei Bescheinigung des Leistungsstandes des 3. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 60 CP vorweisen können. L3 und L5-Studierende 68 CP .
  • Bei  Bescheinigung des Leistungsstandes des 4. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 80 CP vorweisen können. L3 und L5-Studierende 90 CP.
  • Bei Bescheinigung des Leistungsstandes des 5. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 110 CP vorweisen können. L3 und L5-Studierende 120 CP.

 

Um den Folgeantrag gewährt zu bekommen, muss das Formblatt 5, mit allen vom Studierenden auszufüllenden Angaben und die jeweils geforderten CP , in Form der Modulbescheinigungen (in Kopie), beim ZPL eingereicht werden. Hat der/die Studierende die Vorgaben erfüllt, bestätigt das ZPL, dass der Studienschnitt eingehalten wurde. Alles Weitere wird vom BAföG-Amt bearbeitet.

Zum Download: Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)

WICHTIG!

Die Zwischenprüfung  muss nicht zur BAföG-Weiterförderung beim Studentenwerk eingereicht werden, sondern ausschliesslich die Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)

Denn:

Zwar müssen z.B. L1 und L2-Studierende zum Folgeantrag für die BAföG-Förderung 60 CP nach dem 3. Semester vorweisen und zur Zwischenprüfung müssen auch 60 CP erreicht sein, jedoch ist es beim BAföG egal "woher" die CP stammen und es werden auch angefangene Module anteilig nach Studienleistungen gewertet. Wieviel CP eine einzelne Lehrveranstaltung hat, ist in der Modulbeschreibung zu ersehen.

Beispiel:

Eine L1-Studentin hat nach dem 3. Semester 40 CP aus abgeschlossenen Modulen erreicht und 20 CP aus einzelnen Studienleistungen nicht-abgeschlossener Module und noch kein Schulpraktikum absolviert, so hat sie die Voraussetzungen für die BAföG-Weiterförderung schon erreicht, jedoch noch lange nicht die Voraussetzungen zur Zwischenprüfung! (s. 7.)

HINWEIS:

Das Formblatt kann nicht in der Sprechstunde vor Ort ausgestellt werden. Es wird vom ZPL angefertigt und muss vom Leiter des Prüfungsausschusses für die modularisierten Lehramtsstudiengänge persönlich unterschrieben werden. Wenn das Formblatt ausgestellt ist, wird eine Benahrichtigungsmail an die Uni-Mailadresse (...@stud.uni-frankfurt.de) verschickt. Die Bescheinigung muss persönlich beim ZPL abgeholt werden und wird nicht postalisch verschickt. Mit einer Vollmacht kann auch eine andere Person diese abholen.

 

 

9. Fragen zur „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ (Meldebescheinigung zum 1. Staatsexamen / Bescheinigung der "Scheinfreiheit")

9.1 Wofür wird die „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ benötigt und welche Unterlagen müssen dafür eingereicht werden?

Die Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ wird beim ZPL beantragt. Diese muss wiederum beim LSA zur Meldung zu den Staatsexamensprüfungen vorgelegt werden. Hierzu müssen alle Studienleistungen beim ZPL eingereicht werden – sei es durch Modulscheine, die an der Goethe-Universität erworben wurden, sei es durch anerkannte Leistungen durch das LSA. Der Student muss also belegen, dass er „scheinfrei“ ist, also komplett durchstudiert hat. Das ZPL bescheinigt dies durch diese Bescheinigung.

Es gibt zwei Examensphasen jährlich beim LSA. Eine zum Sommersemester, eine zum Wintersemester. Die Meldephase beginnt jedoch schon viel früher. Ein „Fahrplan“ hierzu ist auf der Webpräsenz des LSA unter "Aktuelles und Prüfungshinweise" erhältlich.

Wichtiger Hinweis:

Die Meldung zur Examensphase zum Sommersemester ist immer Januar-Februar. Die Meldung zur Examensphase im Wintersemester ist immer Juni-Juli.

Die Studierenden erhalten einen individuellen Meldetermin vom LSA zu dem sie alle ihre Unterlagen dort vorlegen müssen.Wenn nun der Meldetermin zum Sommersemester z.B. Anfang Januar liegt, oder zum Wintersemester Anfang Juni, wäre es den Studierenden somit unmöglich im letzten Semester vor dem Examen noch Scheine zu erwerben.Um dies dennoch zu ermöglichen wurde mit dem LSA vereinbart, dass die „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ nicht zwingend zum Meldetermin vorgelegt werden muss, sondern zum

Sommersemester bis Ende Februar - (Der genaue Termin wird auf der Internetpräsenz des LSA unter "Aktuelles und Prüfungshinweise" veröffentlicht)

und zum

Wintersemester bis Ende Juli - (Der genaue Termin wird auf der Internetpräsenz des LSA unter "Aktuelles und Prüfungshinweise" veröffentlicht)

beim LSA nachgereicht werden kann.

 

Es ist jedoch dringend zu empfehlen ALLE Studienleistungen bereits im vorletzten Semester KOMPLETT absolviert zu haben, um sich im letzten Semester vor den Staatsexamensprüfungen ausschliesslich und intensiv auf diese vorbereiten zu können.

 

Sollten im letzen Semester vor dem Examen dennoch Scheine erworben werden, müssen die jeweiligen Lehrenden von den Studierenden darum gebeten werden, ihre Leistungen umgehend und bevorzugt zu den „Nicht-Examenskandidaten“ zu korrigieren, damit diese dann beim ZPL zum

Sommersemester bis spätestens Mitte Februar

und zum

Wintersemester bis spätestens Mitte Juli

eingereicht werden können.

Um eine reibungslose Examensphase zu garantieren, sollten, auch in diesem Fall, bereits alle absolvierten Scheine schon nach dem VORLETZTEN Semester des Studiums beim ZPL eingereicht und die „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ beantragt werden, auch wenn im letzten Semester noch Leistungen erbracht werden und das Studium somit noch nicht komplett abgeschlossen ist! Die Leistungen aus dem letzten Semester können dann noch nachgereicht werden.

Es gibt jedoch keine inkomplette "Vorabbescheinigung", da das LSA nur die Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium fordert und akzeptiert.

Die Bescheinigung kann nicht in der Sprechstunde vor Ort ausgestellt werden. Sie wird vom ZPL angefertigt und muss vom Leiter des Prüfungsausschusses für die modularisierten Lehramtsstudiengänge persönlich unterschrieben werden. Wenn diese ausgestellt ist, wird eine Benahrichtigungsmail an die Uni-Mailadresse (...@stud.uni-frankfurt.de) verschickt. Die Bescheinigung muss persönlich beim ZPL abgeholt werden und wird nicht postalisch verschickt. Mit einer Vollmacht kann auch eine andere Person diese abholen.

 

10. Fragen zur „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ (Nur für L5)

10.1 Wofür wird die „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ benötigt und welche Unterlagen müssen dafür eingereicht werden?

Im Gegensatz zu allen anderen Lehrämtern ist die Examensphase beim Lehramt für Förderschulen (L5) in zwei Blöcke aufgeteilt. Zuerst wird die Prüfung im Wahlfach abgelegt und frühestens eine Examensphase später können dann die restlichen Examensprüfungen durchgeführt werden.

Bei der Prozedur für die „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ verhält es sich genau so, wie mit der „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“, nur müssen hier erst einmal nur die kompletten Studienleistungen aus dem Wahlfach vorgelegt werden, inkl. des Schulpraktikums im Wahlfach (Schulpraktische Studien II)

Wenn dann nach erfolgreich absolvierter Prüfung im Wahlfach das Studium nun komplett abgeschlossen werden soll, müssen auch L5-Studierende später die „Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium“ beantragen, wenn die restlichen  Examensprüfungen absolviert werden sollen. L5-Studierende haben also mit der „Bescheinigung für die Prüfung im Wahlfach“ eine Bescheinigung mehr zu beantragen, als Studierende der anderen Lehrämter.

 

11.  Fragen zur Anmeldung der wissenschaftlichen Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) und zu den Staatsexamensprüfungen

11.1 Wohin muss man sich wenden, um sich zur wissenschaftlichen Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) und zu den Staatsexamensprüfungen anzumelden und sich über die Formalitäten zu informieren?

Die Organisation  der wissenschaftlichen Hausarbeit (Staatsexamensarbeit) und der Staatsexamensprüfungen für die Lehramtsstudiengänge liegt ausschließlich in der Hand des Landesschulamts (LSA).

11.2 Welche Studienvoraussetzungen sind gegeben, um die wissenschaftliche Hausarbeit und die Staatsaxamensprüfungen anmelden zu können und welche Zeugnisse/Bescheinigungen des ZPL sind dafür nötig?

Studienvoraussetzungen und deren Bescheinigung durch das ZPL zur Anmeldung

  • der wissenschaftlichen Hausarbeit ist die Zwischenprüfung (s.7.)

  • der Wahlfachprüfung (nur L5) ist die Zwischenprüfung (s. 7), sowie die "Bescheinigung zur Prüfung im Wahlfach" (s. 10.)

  • der Staatsexamensprüfungen ist die "Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium" (s. 9.)

11.3 Wie läuft eine Examensphase ab und wie sind die genauen Meldetermine beim LSA?

Zur Anmeldung der wissenschaftlichen Hausarbeit beim LSA gibt es keinen festen Termin. Sie sollte jedoch spätestens 6 Monate vor der Meldung zu den Staatsexamensprüfungen angemeldet werden, da sie zur Meldung zu diesen  korrigiert beim LSA vorliegen muss.

Zur Anmeldung der Staatsexamensprüfungen beim LSA gibt es 2 Termine pro Jahr, bzw. 2 Examensphasen - zum Sommersemester und zum Wintersemester.

Termine zum Sommersemester:

  • Ausgabe der Meldeunterlagen beim LSA: Anfang Oktober im Jahr zuvor.

  • Abgabe der Prüferunterschriften beim LSA: Anfang Novermber im Jahr zuvor.

  • Persönlicher Meldetermin beim LSA zur Abgabe der Meldeunterlagen: Januar-Februar. Nachreichungen sind in der Regel bis Ende Februar möglich.

Die genauen Termine  werden auf der Internetpräsenz des LSA unter "Aktuelles und Prüfungshinweise" veröffentlicht

Termine zum Wintersemester:

  • Ausgabe der Meldeunterlagen beim LSA: Anfang April.

  • Abgabe der Prüferunterschriften beim LSA: Anfang Mai.

  • Persönlicher Meldetermin beim LSA zur Abgabe der Meldeunterlagen: Juni-Juli. Nachreichungen sind in der Regel bis Ende Juli möglich.

Die genauen Termine  werden auf der Internetpräsenz des LSA unter "Aktuelles und Prüfungshinweise" veröffentlicht

 

11.4 Gehen alle Modulnoten in die Examensnote des 1. Staatsexamens ein?

Nein. Es gehen nicht alle Module in die Examensnote ein, sondern nur 12 Module aus allen Fächern. Diese sind nicht frei wählbar. Welche Module je Fach eingebracht werden müssen, bzw. können steht in jedem Fachspezifischen Anhang (Studienordnung) unter dem Punkt "Festlegung von Modulabschlussprüfungen, die in die Erste Staatsprüfung einzubringen sind".

Beim Lehramt an Grundschulen sind 10 Module vorgegeben und 2 können frei aus allen Modulen dazu gewählt werden. Ausgeschlossen hierbei ist jedoch das Modul "Ästhetische Erziehung".

11.5 Sind alle Dozenten und Dozentinnen prüfungsberechtigt für die Erste Staatsprüfung und woher kann man erfahren wer prüfungsberechtigt ist?

Nicht alle Lehrpersonen sind prüfungsberechtigt für die Erste Staatsprüfung. Eine Liste der Prüfungsberechtigten ist auf der Internetpräsenz des LSA veröffentlicht:

  • Auf der Seite "Aktuelles und Prüfungshinweise" des LSA sind Listen der Prüfungsberechtigten für die jeweiligen Lehrämter und Unterrichtsfächer veröffentlicht.

11.6 Wie viele und was für Prüfungen müssen in der Ersten Staatsprüfung absolviert werden und wie wird die Examensnote berechnet?

Hier die Links zum LSA zur Struktur der Ersten Staatsprüfung nach modularisierten Lehramtsstudiengängen (HLbG-UVO von 2005) und den Noteninfos (HLbG) für das:

 

12. Fragen zum Studium eines Zusatz-/Erweiterungsfachs

12.1 Kann man zusätzlich zu den Pflichtfächern ein weiteres Fach studieren und wie wird dieses für das Examen gewertet?

Auf freiwilliger Basis kann ein zusätzliches Unterrichtsfach für das gewählte Lehramt studiert werden. Hierzu muss man sich beim Studierendensekretariat für ein Doppelstudium bewerben. Das zusätzliche Fach wird somit als ein Extra-Studiengang gewertet

.Die Leistungen des Zusatzfachs gehen nicht in die Zwischenprüfung und in die Examensnote ein! Beim Examen werden zuerst die Pflichtfächer abgeprüft und dann frühestens eine Examensphase später kann dann das Zusatzfach abgeprüft werden.Es geht nicht, dass die Pflichtfächer und das Zusatzfach in einer Examensphase zusammen abgeprüft werden können!

Das Prozedere verläuft zur Meldung zur Prüfung im Zusatzfach genau so wie bei der Meldung zu den Pflichtfächern. Beim ZPL müssen alle Leistungen des Zusatzfachs eingereicht werden, das ZPL stellt dann die „Bescheinigung für die Anmeldung zur Prüfung im Erweiterungsfach“ aus. Mit dieser muss man sich wieder, wie bei der regulären Examensphase beim LSA melden.

12.2 Kann ein Zusatzfach auch für eine andere Schulform, als die der Pflichtfächer studiert werden?

Nein! Es ist z.B. nicht möglich als Pflichtstudium Lehramt an Gymnasien zu studieren und das Zusatzfach nur für das Lehramt für Haupt- und Realschulen. Man muss zwei komplette Abschlüsse machen, also ein Doppelstudium studieren mit zwei kompletten Studiengängen

Beispiel:

Ein Student studiert das Lehramt f. Gymnasien mit den Fächern Deutsch und Geschichte und möchte noch Englisch hinzunehmen, aber nur auf Haupt- und Realschulniveau. Englisch kann nicht einfach als Zusatzfach für Haupt- und Realschule studiert werden, sondern es muss dann ein komplettes Haupt- und Realschulstudium absolviert werden. Der Student kann dann z.B. als zweiten Studiengang L2 mit den Fächern Deutsch und Englisch studieren und sich die Leistungen für Deutsch und den Grundwissenschaften aus dem L3-Studium beim LSA für das L2-Studium anrechnen lassen.Wichtig: Der Umfang der Grundwissenschaften ist unterschiedlich bei den Lehrämtern. Bei L2 z.B. muss ein Modul mehr studiert werden als bei L3. In diesem Fall müsste der Student also noch ein Modul aus den Grundwissenschaften für seinen L2-Abschluss dazu studieren.

 

13. Fragen zum Vorgehen bei Komplikationen bei der Studienverlaufsplanung und Studienorganisation (z.B. Stundenplanerstellung, Überschneidung von Lehrveranstaltungen, Studierbarkeitsproblemen etc.)

13.1 Gibt es eine besondere Institution, an die man sich wenden kann, wenn solche Probleme auftreten?

Ja, In all diesen Punkten kann man sich an die Zentrale Anlaufstelle Lehramt der Akademie für Bildungsforschung und Lehrerbildung  wenden.

Kontakt:

Zentrale Anlaufstelle Lehramt
Silke Hennen
Robert-Mayer-Str.1 (FLaT)
Raum 517
Tel.: 069/798--28643
E-Mail: hennen@em.uni-frankfurt.de
Sprechzeit: Montag 14.00–15.30 Uhr und Mittwoch 10.00–11.30 Uhr

14. Fragen zum weiteren Studium bei Änderungen von Modulen während des Studiums

14.1 Wenn sich ein Modul während des Studiums ändert - nach welcher Regelung wird es dann studiert?

Im Allgemeinen gilt:

Wenn sich ein Modul während des Studiums ändert und man hat es schon begonnen (ein TN reicht schon), dann hat man die Wahl, ob man es nach alter Regelung zu Ende studieren will, oder das Modul nach neuer Regelung studieren möchte.

Hat sich ein Modul geändert und man hat es noch nicht angefangen, dann muss es nach neuer Regelung studiert werden.

ACHTUNG: Ausnahmeregelung hierzu für das Fach evangelische Theologie zur Einführung der neuen fachspezifischen Anhänge zum WS 2011/2012:

Studierende in den letzten Semestern, die vor dem WiSe 2011/2012 alle noch abzuschließenden Module bereits begonnen haben, schließen ihr Studium komplett nach der alten Modulstruktur ab. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur nach Einzelfallantrag beim ZPL (nicht beim Fachbereich) möglich.

Alle weiteren Informationen zu den neuen Studien- und Prüfungsregelungen für das Fach Ev. Religion ab dem WiSe 2011/2012 sind dem Webauftritt des Fachbereichs zu entnehmen.

 

15. Fragen zu den Einstellungschancen in den hessischen Schuldienst und Prognosen zum zukünftigen Lehrerinnen- und Lehrerbedarf in Hessen

15.1 Wo kann man erfahren, wie die Einstellungschancen in den hessischen Schuldienst sind und wie der zukünftige Lehrerbedarf in Hessen voraussichtlich ist?

Hiezu stellt das Hessische Kultusministerium eine ständig aktualisierte Übersicht zu Verfügung: Prognose zum Lehrerinnen- und Lehrerbedarf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

geändert am 18. April 2013  E-Mail: WebmasterM.Rosetz@em.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 18. April 2013, 13:23
http://www.uni-frankfurt.de/org/nwe/zpl/FAQ.html